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iWundpflege – Wundauflagen Sammlung und Ratgeber App für die Kitteltasche app for iPhone and iPad


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Reference Medical
Developer: Maximilian Auer
Free
Current version: 1.3, last update: 7 years ago
First release : 20 Nov 2015
App size: 0 Bytes

iWundpflege hilft medizinischem Fachpersonal bei der modernen Wundversorgung:

Die Wund-App enthält über 330 Wundversorgungsprodukte und Wundverbände von 17 bekannten Herstellern. Durch die Beantwortung von Fragen zur vorliegenden Wunde werden diese gefiltert. Der Anwender erhält dann eine übersichtliche Liste mit Reinigungsprodukten, Wundfüllern und Deckverbänden.

Die Produkte zur Wundbehandlung können auch alphabetisch und nach Kategorien sortiert angezeigt werden.

Alle Vorteile von iWundpflege:

· Datenbank mit über 330 aktuell auf dem Markt erhältlichen Wundversorgungsprodukten (eine Liste aller enthaltenen Wundverband-Hersteller finden Sie unter: www.iwundpflege.com)

· Produktbeschreibung, PZN, Verpackungsgrößen, Produktbild usw. zu jeder gelisteten Wundauflage enthalten

· Wundlexikon mit über 400 Fachwörtern

· Ratgeber mit über 50 Anleitungen zur modernen Wundversorgung

· Zur Verwendung keine Internetverbindung nötig, ideal für Kliniken

· keine In-App-Käufe

· Das iPhone passt in jede Arzt und Krankenschwester Kitteltasche – somit haben Sie umfassendes Fachwissen zur Wundbehandlung immer dabei. Ideal für Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, Krankenhäuser und Altenpflegeheime!

Durch den Kauf der App erklären Sie sich mit folgenden Bedingungen einverstanden:

Leistungsbeschreibung

Die App „iWundpflege“ dient ausschließlich der Verwendung durch medizinisches Fachpersonal. Sie bietet einen Überblick über auf dem deutschen Markt erhältliche Wundversorgungsprodukte, insbesondere über Wundverbände, stellt Definitionen wundbezogener Fachbegriffe bereit und enthält Hinweise zur Wundbehandlung. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Wundarten und der verschiedenen Behandlungserfordernisse und weil die Wunde des Patienten mittels der App nicht individuell untersucht werden kann, hat der Verwender stets im Einzelfall zu prüfen, ob das Wundversorgungsprodukt für den Patienten geeignet ist. Die App kann daher die Untersuchung der Wunde und die Entscheidung über die geeignete Behandlungsmethode und die Verwendung eines geeigneten Verbandes durch den Verwender, einen Arzt oder einen anderen Fachmann nicht ersetzen. Sie bietet lediglich eine Anregung, welche Wundversorgungsprodukte bei der Behandlung gegebenenfalls berücksichtigt werden können. Es ist zudem stets die Packungsbeilage und die Produktinformation des jeweiligen Wundversorgungsproduktes zu beachten. Die Beschreibungen der Wundversorgungsprodukte stammen von deren Herstellern.

Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Anbieter Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Anbieter eine Garantie übernommen hat;
b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer Vertragspflicht, (1) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, oder (2) deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Verwender regelmäßig vertraut, in beiden Fällen jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf 100 Euro pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens 300 Euro aus diesem Vertrag.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(4) Dem Anbieter bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

(5) Die Ansprüche verjähren in einem Jahr mit der Ausnahme, dass für Ansprüche nach Ziff. 1 a) und b) und Ziff. 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 2, 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.